mit dem Petplay-Sulky im Strassenverkehr

Written by Director Sands on Juni 24th, 2016

Die diesjaehrigen CSD-Vorbereitungen brachten es leider mit sich, dass ich eine ansich ziemlich wichtige Frage beantworten musste, ueber welche sich besser nen Pferd den Kopf zerbrochen haette. Zwecks groesserem Kopf und so. Oder wenigstens ein Pony. Welche Vorschriften gelten eigentlich, wenn sich der Petplayer mit seinem „Sulky“ in den oeffentlichen Strassenverkehr begibt? Braucht das Gespann eine Versicherung, ein Kennzeichen oder gar eine Abnahme von Dekra oder TUeV? Um es kurz zu sagen: Nichts von alledem. Denn fuer einen ueblichen Petplay-Sulky gelten die Vorschriften fuer Fussgaenger mit Handfahrzeugen. In etwa vergleichbar mit dem Schieben eines Kinderwagens, wobei auch in diesem Fall das „Schieb-Tier“ die Verantwortung traegt 😉 Was der Petplayer dennoch mindestens beachten muss, gibt es am Ende dieses Beitrages als kleine Checkliste.

Zusatzzeichen 724o - "nur Fussgaenger mit Handfahrzeugen oder sperrigen Gegenstaenden" wurde mit der StVO 1971 eingefuehrt, ist heute aber nicht mehr gebraeuchlich

Zusatzzeichen 724o – „nur Fussgaenger mit Handfahrzeugen oder sperrigen Gegenstaenden“ wurde mit der StVO 1971 eingefuehrt, ist heute aber nicht mehr gebraeuchlich

Bevor ich mich auf die einzelnen Paragraphen stuerze, noch eine einschraenkende Bemerkung. Was ich hier zusammengetragen habe, gilt fuer die bei Petplayern ueblichen Sulky, Gigs, Schlitten… Wer sich vor einen 40-Tonner spannt und selbigen ueber die Autobahn ziehen will, hat mehr als nur den folgenden Text falsch verstanden. Und ich beziehe mich auch nur auf die deutschen Regelungen, welche sowohl das Ziehen wie Schieben von „Handkarren“ erlauben. In StVO §70 Oesterreichs zum Beispiel duerfen hoch beladene Sulky nur gezogen werden. Wuerde ja auch doof aussehen, wenn das „Pony“ schiebt.

Um nocheinmal auf den 40-Tonner zurueck zukommen. Dieser ist ganz klar ein Lastkraftwagen mit entsprechender Zulassung… Spannt man ein (vierbeiniges) Pony davor, wird er nicht zur Kutsche! Es sind dann lediglich die Vorschriften fuer Pferdefuhrwerke zusaetzlich zu beachten! Und spannt sich ein (zweibeiniges) Pony davor, wird aus dem Laster kein Handwagen. Fuer derlei (Kraft-)Fahrzeuge ist die Sache also klar. Fuer die von Petplayern (um-)gebauten Wagen findet sich aber auch eine entsprechende Bestimmung. Und zwar bei „Besondere Fortbewegungsmittel“ in § 24 Abs. 1 StVO: „Schiebe- und GreifreifenrollstĂŒhle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, KinderfahrrĂ€der, Inline-Skates, Rollschuhe und Ă€hnliche nicht motorbetriebene Fortbewegungsmittel sind nicht Fahrzeuge im Sinne der Verordnung. FĂŒr den Verkehr mit diesen Fortbewegungsmitteln gelten die Vorschriften fĂŒr den FußgĂ€ngerverkehr entsprechend.“ Okay, hier steht nichts von Sulky oder Petplay. Aber den von Tieren gezogenen Wagen widmen sich andere Teile der Verordnung. Und Petplayer sind nunmal laut BGB wie Menschen zu behandeln und nicht wie Sachen bzw. Mitgeschoepfe. Was ein petplayender Mensch so zieht, ist also unter „Ă€hnliche nicht motorbetriebene Fortbewegungsmittel“ zu fassen. Der Einfachheit halber nenne ich es folgend trotzdem mal Sulky.

Ab auf die Strasse

Wenn die StVO schon einen Paragraphen hat, der sich mit Petplay befasst, dann wohl auch Regeln fuer Petplayer. Sobald ein Sulky naemlich etwas breiter als ein Rollstuhl ist, kann er Fussgaenger behindern. Wenn er dies tut, MUSS das „Gespann“ ausweichen. Aber keinesfalls darf es einfach den Radweg nutzen, denn dieser ist fuer die ebenfalls definierten Fahrradfahrenden reserviert! Das Petplayer-Gespann gehoert laut §25 Abs.2 StVO auf die Strasse. „FußgĂ€nger, die Fahrzeuge oder sperrige GegenstĂ€nde mitfĂŒhren, mĂŒssen die Fahrbahn benutzen, wenn sie auf dem Gehweg oder auf dem Seitenstreifen die anderen FußgĂ€nger erheblich behindern wĂŒrden.“ Im folgenden Satz ist dann auch vorgeschrieben, wo und wie das Gespann laufen soll. „Benutzen FußgĂ€nger, die Fahrzeuge mitfĂŒhren, die Fahrbahn, so mĂŒssen sie am rechten Fahrbahnrand gehen; vor dem Abbiegen nach links dĂŒrfen sie sich nicht links einordnen.“ Gerade letzteres klingt jetzt vielleicht ueberraschend. Ebenso wie eine weitere Aenderung bei den Vorfahrtsregeln. Ein „normaler“ Fussgaenger, der an einer Kreuzung von rechts eine Strasse ueberqueren will, muss den Fahrzeugverkehr erst durchlassen. Ein Sulky von rechts kommend hat aber Vorfahrt, denn es ist nunmal ein berechtigt die Fahrbahn nutzendes Fahrzeug. Ob das die anderen Verkehrsteilnehmer auch so sehen, wage ich aus Erfahrung mal zu bezweifeln. Etwas mehr als die ohnehin gebotene Vorsicht und Ruecksichtnahme duerfte angesagt sein.

Nicht ausbremsen lassen

Okay, der Radweg waere vielleicht die bessere Alternative, ist aber leider nicht erlaubt. Dafuer muessen Radler auch einige techniche Voraussetzungen fuer ihre Fahrzeuge erfuellen. Fuer den Sulky gilt aber nach § 65 Abs. 1 Satz 3 StVZO: „Bei Handwagen und Schlitten sowie bei land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen, die nur im Fahren Arbeit leisten können (z.B. PflĂŒge, Drillmaschinen, MĂ€hmaschinen), ist eine Bremse nicht erforderlich.“ Was fuer Handwagen gilt, muss auch fuer die aehnliche Fahrzeuge gelten. Zumindest, wenn sie nicht anderweitig klassifiziert wurden. Also: Ungebremstes Traben auf der Strasse. Wobei damit natuerlich keine Autobahnen oder Kraftfahrstrassen gemeint sind, auf welchen man zwar auch im gemuetlichem Schritt-Tempo fahren darf. Aber nur mit Kraftfahrzeugen, die mindestens 60 km/h schaffen koennten. Ausserdem faehrt der Sulky nicht sondern wird lediglich vom laufenden FussGAENGER bewegt! Insofern unterscheidet er sich vom gefahrenen Schlitten, aber das fuehrt hier zu weit.

Es werde Licht

Um eine ordentliche Beleuchtung kommt das Petplay-Gespann aber nicht herum. Allerdings gelten weder die vergleichweise strengen Vorschriften fuer die Beleuchtung noch die sonstigen Bestimmungen fuer Kutschen/Fuhrwerke, welche von Vierbeinern gezogen werden. Fuer die „Handfahrzeuge“ von Petplayern gilt lediglich § 17 Abs.5 StVO: „Wer zu Fuß geht und einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen an Holmen oder Handfahrzeuge mitfĂŒhrt, hat mindestens eine nach vorn und hinten gut sichtbare, nicht blendende Leuchte mit weißem Licht auf der linken Seite anzubringen oder zu tragen.“ Leider ist hier nicht ganz eindeutig, ob das auch gilt, wenn Opa sein Enkelchen mit dem Bollerwagen mittags in hochsommerlichstem Sonnenschein zum Badesee zieht. Absatz 1 sagt lediglich: „WĂ€hrend der DĂ€mmerung, bei Dunkelheit oder wenn die SichtverhĂ€ltnisse es sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen. Die Beleuchtungseinrichtungen dĂŒrfen nicht verdeckt oder verschmutzt sein.“

Auf jeden Fall kann es nicht schaden, wenn das Pony eine kleine Petrolium-Lampe bei sich traegt. Das sieht stilecht aus und als LED-Version sind die auch nicht feuergefaehrlich. Ist unter anderem in der Bucht schon fuer weniger als 20 Euro zu bekommen. Eine Investition, die vermutlich guenstiger ist als dass Bussgeld, welches ein Ordnungshueter verhaengt, der nur seinem Uniform-Fetisch hat 😉 Falls das Pony gerade die Hufe nicht zum Tragen frei hat, kann der Fahrer ja die Lampe statt einem Leckerli an einer langen Angel dem Pony linksseitig vor die Nase halten. Aber aufpassen: An anderer Stelle ist vorgeschrieben, dass Rueckleuchten nicht hoher als 1,50 Meter sein duerfen. Den Spass also nicht bei eingeschalteter Beleuchtung machen oder entsprechend tief halten. Weil ich gerade beim Thema Halten bin…

Halten am Strassenrand

…sei auf eine weitere Besonderheit hingewiesen. Pferdekutschen duerfen unter gewissen Voraussetzungen zwar auf der Strasse abgestellt werden. Nur rede ich hier halt von „Handwagen“. Bei Dunkelheit duerfen „Handfahrzeuge oder unbespannte Fuhrwerke“ (§17 Abs. 4) nicht unbeleuchtet auf der Strasse stehen. Auch sonst sollte der Sulky nicht auf der Fahrbahn stehen gelassen werden. Das ist nicht anders, als bei Fahr- oder Motorraedern auch. Wer seinen Sulky ohne „Zugtier“ parkt, muss uebrigens nicht das fuer Fuhrwerke auf der linken Seite vorgeschriebene Schild mit den Adressdaten des Besitzers dauerhaft anbringen. Diese Kennzeichnungspflicht gilt entsprechend § 64b StVZO nur fuer „Gespannfahrzeug – ausgenommen Kutschwagen, Personenschlitten…“ und ein Sulky, wenn auch Handwagen, ist doch wohl ganz eindeutig ein Kutschwagen 😉

Andererseits ist soein Sulky in der Regel natuerlich auch erheblich groesser als ein Bollerwagen, wenn auch nicht so gross wie eine Kutschwagen fuer Vierbeiner. Somit hat er abgestellt also auch ein hoeheres Gefahrenpotenzial als etwa ein Rollkoffer. Ausserdem gelten fuer Kutschen andere, strengere Vorschriften zur Unfallvermeidung wie etwa eine Feststellbremse. Eben wegen dieser potenziellen Gefahr solcher unbeaufsicht abgestellten Wagen ist der Paragraph aber mal geschaffen worden. Dem Geist der Vorschrift nach, soll es also moeglich sein, den Besitzer bei einer Gefahr oder gar einem Unfall zu finden. Den Besitzer, nicht den Eigentuemer! Wer sich einen Sulky leiht, sollte also nicht einfach frech das Schild des Eigentuemers nutzen. Schliesslich ist es nicht wie bei einem Auto, bei dem der Eigentuemer fuers amtliche Kennzeichen zu sorgen hat.

natuerlich zugelassen

Damit waere ich auch schon beim letzten Punkt meiner Recherche-Ergebnisse. Als „Handwagen“ braucht ein Sulky weder eine amtliche Zulassung noch eine technische Abnahme. Auch spezielle Versicherungen sind nicht vorgeschrieben. Dass man sich als Fussgaenger mit einem „sperrigen“ Gefaehrt auf einer oeffentlichen Strasse in eine nicht ganz ungefaehrliche Situation begibt, duerfte aber jedem klar sein. Wenigstens das „Pony“ als „Fahrzeugfuehrer“ sollte also eine Haftpflichtversicherung haben. Wer Spass daran hat, sich als Pferd zu versichern, kann das natuerlich dennoch tun. Immerhin hat „Pony“ die Verantwortung fuer das sichere Bewegen des Gespanns im Strassenverkehr und nicht der „Fahrer“. Verkehrsrechtlich gesehen, ist der naemlich nur eine „Ladung“ auf dem Handkarren. Aber dass haben die meisten Ponys vermutlich eh schon immer gewusst 😉

Abschliessend noch mein Hinweis, dass ich hier die Ergebnisse meiner Recherchen zusammengeschrieben habe. Das ist zwar keine Rechtsberatung, liefert Euch aber hoffentlich bessere Informationen, als ihr bei einer „ordentlichen“ Beratung vom Anwalt bekommt. Zumindest die zwei, bei denen ich nachgefragt habe, waren nicht mal in der Lage, einen Petplay-Sulky vernuenftig einzuordnen. Nah und wenn es kracht, dann muss man sich eh den „Einzelfall“ ansehen. Aber es schadet ja nicht, sich vorsorglich etwas Gedanken zu machen, was alles zu beachten ist.

Checkliste:

  1. der Fussweg darf benutzt werden, solange keine anderen Fussgaenger behindert werden. Sonst muss auf der Strasse gelaufen werden. Der Radweg ist tabu.
  2. bei Dunkelheit oder sonst schlechter Sicht, ist eine weisse und nicht blendende Lampe an der linken Seite zu fuehren, welche von vorn wie hinten zu sehen sein muss
  3. auf der Strasse richten sich die Regeln fuer die Vorfahrt nach den allgemeinen Regeln fuer Fahrzeuge und nicht denen fuer Fussgaenger. Gelaufen wird am rechten Fahrbahnrand und auch beim Abbiegen darf sich nicht links eingeordnet werden
  4. der Sulky darf nicht auf der Strasse „geparkt“ werden und sollte dann auch moeglichst eine wischfeste Adressangabe des Besitzes an der linken Fahrzeugseite haben
 

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